Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnunternehmer
1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Einkäufe und Dienstleistungen,
sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an.
Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt werden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise
Unsere Preise umfassen - soweit nicht anders vereinbart - nicht die Transportkosten von
Materialien und nicht die Mehrwertsteuer.
Bei Leistungen sind die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung nicht enthalten.
Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den
Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.
Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen
geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten
werden. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen,
mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
4. Ausführung
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von
Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung
der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden Arbeitskräfte und Maschinen des
Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so haften wir nicht für deren sachgerechten Einsatz.
Bei Pflanzenschutzarbeiten werden von uns nur von der BBA anerkannte Mittel verwendet und nach
den Empfehlungen der BBA und der Hersteller eingesetzt. Im beiderseitigem Einvernehmen kann davon,
soweit gesetzlich zulässig, abgewichen werden. Bei eventuellen vom Auftraggeber verlangten Abweichungen
übernehmen wir keine Haftung für Schäden irgendwelcher Art. Wir sind bei Pflanzenschutzmaßnahmen
berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle unbehandelt zu lassen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter unmissverständlich örtlich
einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen hinzuweisen und schwer erkennbare Hindernisse
kenntlich zu machen. Bei Unterlassung haftet der Auftraggeber für dadurch auftretende Schäden.
Wir haften im Unterlassungsfall auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung
des Auftrages. Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf berufen, dass nicht
unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.
5. Termine
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen und ähnliche Umstände, sind
wir nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Bei nicht von uns zu vertretenden
Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen für die Dauer
der Verzögerung. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der
Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die auf nicht
termingerechte Zeitbestimmung und Entwicklungsbestimmungen der Kulturen
durch den Auftraggeber beruhen.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der
Arbeitserledigung von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen
werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden.
6. Verkehrssicherungspflicht
Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten Straßen verschmutzt,
ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen
selbständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung
und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt
uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
7. Haftung
Erteilt der Auftraggeber bei der Durchführung der Arbeiten bestimmte
Weisungen, so haben wir weder für den Erfolg einzutreten noch haften wir
für hierdurch entstehende Schäden. Werden Dritte geschädigt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaige Ansprüche Dritter freizustellen.
Soweit wir für einen Schaden einzustehen haben, sind wir berechtigt, etwaige
Schäden selbst zu beseitigen. Sollte die Nachbesserung scheitern oder unzumutbar
lange dauern, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Bei Pflanzenschutzarbeiten haften wir nur für ordnungsgemäße und fachgerechte
Ausführung der Arbeiten und für den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen
der durchgeführten Arbeiten müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände
schriftlich mitgeteilt werden. Sind nach Beendigung der Arbeiten 2 Monate verstrichen,
so ist jede Beanstandung ausgeschlossen, außer der Auftraggeber weist uns nach,
daß er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten
Beanstandung trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch
unsere Lieferungen oder Leistungen entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Nach der
Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten haftet der Auftraggeber für die Einhaltung
der gesetzlichen Wartezeiten.
Der Auftraggeber haftet für alle auf sein Verschulden zurückzuführende
Schäden an unseren Maschinen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor
Durchführung unserer Arbeiten die zu bearbeitenden Flächen sorgsam vorzubereiten,
von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen freizuhalten, oder aber uns rechtzeitig
und deutlich auf Erschwernisse hinzuweisen, die die Durchführung der Arbeiten
behindern oder Schäden verursachen könnten.
Wir haften für die ordnungsgemäße Ausführung unserer Arbeiten. Bei
Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich die Gewährleistung
auf Ersatzlieferungen oder Nachbesserung.
Werden Maschinen oder Geräte ausgeliehen, so haftet der Ausleihende für
alle Schäden, die ihm oder Dritten durch die Benutzung des Leihgutes entstehen.
Schäden an den Maschinen sind unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen.
Der Benutzer haftet für alle auf sein Verschulden zurückzuführende Schäden
an den ausgeliehenen Maschinen und Geräten. Wird eine notfalls erforderliche
Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht abgegeben,
haftet der jeweilige letzte Benutzer.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse
und unsachgemäße Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende
Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht
für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, zum Beispiel bei der
Silagebereitung, durch falsche Erntezeitpunkte sowie sonstigen Umständen,
die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Schäden,
die dem Auftraggeber durch witterungsbedingte Terminverschiebungen entstanden
sind, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebungen dem Auftraggeber mitgeteilt werden.
Der Auftraggeber muss bei Gewässerpflegearbeiten auf Kabel und Leitungen hinweisen.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet der Auftraggeber für etwaige Schäden an
unseren Geräten einschließlich etwaiger Folgeschäden und ist verpflichtet, uns von
etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
8. Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren
und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Zahlungen
werden immer auf die älteste fällige Rechnung angerechnet. Zurückhaltungen von
Zahlungen oder Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen des Auftraggebers
sind nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderungen von uns anerkannt
oder gegen uns rechtskräftig tituliert sind.
Nimmt der Auftraggeber unsere Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt,
statt Erfüllung des Vertrages dem Auftraggeber eine Nachfrist von 14 Tagen zu
setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des
Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen des öffentlichen
Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben,
ist Ovelgoenne.
10. Ergänzende Bestimmungen
Die rechtliche Unwirksamkeit einiger Vertragsteile berührt die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen nicht. In einem solchen Fall ist eine Bestimmung zu
vereinbaren, die dem, mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich
am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall der ergänzungsbedürftigen Lücke.
